Die Becker Guide & Tour Services (BGTS) verschickt keine Werbung. Schreiben und telefonieren mit unseren Kunden tun wir nur, wenn diese es ausdrücklich wünschen.
Wir verarbeiten keine Daten. Wir be-nötigen lediglich einen Gruppen-namen, die Treffzeit und den Treffpunkt. Wenn möglich eine Handynummer, die nicht einmal vom Auftraggeber selbst sein muss.
Auftragsverarbeiter ist nach Artikel 4 Nr. 8. DSGVO und Artikel 29 DSGVO ist derjenige, der personenbezogene Daten in funktioneller und tatsächlicher Hinsicht im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet.
Mit dem Kriterium der „Inanspruch-nahme fremder Fachleistungen“ ist aber nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA Bayern) gemeint, dass keine Auftragsverarbeitung vorliegt, wenn die Inanspruchnahme fremder Fach-leistungen im Vordergrund steht und die damit einhergehende Daten-
verarbeitung eher nebensächlich und nicht die Kerntätigkeit der Be-auftragung darstellt. Dies trifft für die BGTS zu.
Das LDA nutzt zur Abgrenzung bzw. zur Beurteilung, ob eine Auftragsver-arbeitung vorliegt, nachfolgende (er-weiterte) Kriterien, wobei diese nicht kumulativ sein müssen:
• Erbringung einer fremden Fach-
leistung steht im Vordergrund
• Datenverarbeitung ist nur unter-
geordneter Nebenzweck der
Beauftragung
• Im Kern zielt der Auftrag auf eine
andere Tätigkeit als die Verarbeitung
der Daten
• Die Datenverarbeitung stellt keinen
wichtigen Bestandteil der Be-
auftragung dar
• Keine Datennutzung zu ander-
weitigen Zwecken
• Keine Verknüpfung mit anderen
Daten.
Abschließend heißt es zu Vermittlung von Reiseleistungen: Die Vermittlung von Leistungsanbietern an Kunden durch Reisebüros im Kundenauftrag (Fluggesellschaften, Mietwagen- und Busunternehmen, Versicherungen, Hotels usw.) ist keine Auftrags-verarbeitung, sondern eine fremde, eigenverantwortliche Fachleistung.
(Quelle: WP 169, Beispiel 8; LDA-Bayern, FAQ-Liste vom 20.07.2018).
In Sachen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Becker Guide & Tour Services (BGTS) verschickt keine Werbung. Wir schreiben
und telefonieren mit unseren Kunden nur, wenn diese es ausdrücklich wünschen.
Wir verarbeiten keine Daten. Wir benötigen lediglich einen Gruppennamen, die
Treffzeit und den Treffpunkt, wenn möglich eine Handynummer, die nicht einmal
vom Auftraggeber selbst sein muss.
Nach Artikel 4 Nr. 8. DSGVO und Artikel 29 DSGVO ist Auftragsverarbeiter derjenige,
der personenbezogene Daten in funktioneller und tatsächlicher Hinsicht im Auftrag
und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet.
Mit dem Kriterium der „Inanspruchnahme fremder Fachleistungen“ ist aber nach
Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA Bayern)
gemeint, dass keine Auftragsverarbeitung vorliegt, wenn die Inanspruchnahme
fremder Fachleistungen im Vordergrund steht und die damit einhergehende Daten-
verarbeitung eher nebensächlich und nicht die Kerntätigkeit der Beauftragung dar-
stellt. Dies trifft für die BGTS zu.
Weiter heißt es:
„Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne liegt nur in Fällen vor, in
denen eine Stelle von einer anderen Stelle im Schwerpunkt mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten beauftragt wird.
Die Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen anderer Art, d. h., mit Dienst-
leistungen, bei denen nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund steht bzw. bei
denen die Datenverarbeitung nicht zumindest einen wichtigen (Kern-)Bestandteil
ausmacht, stellt keine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar.“
Das LDA nutzt zur Abgrenzung bzw. zur Beurteilung, ob eine Auftragsverarbeitung
vorliegt, nachfolgende (erweiterte) Kriterien, wobei diese nicht kumulativ sein
müssen:
• Erbringung einer fremden Fachleistung steht im Vordergrund
• Datenverarbeitung ist nur untergeordneter Nebenzweck der Beauftragung
• Im Kern zielt der Auftrag auf eine andere Tätigkeit als die Verarbeitung der Daten
• Die Datenverarbeitung stellt keinen wichtigen Bestandteil der Beauftragung dar
• Keine Datennutzung zu anderweitigen Zwecken
• Keine Verknüpfung mit anderen Daten
Zu Vermittlung von Reiseleistungen heißt es abschließend:
Die Vermittlung von Leistungsanbietern an Kunden durch Reisebüros im
Kundenauftrag (Hotels, Mietwagenfirmen, Fluggesellschaften, Busunternehmen, Versicherungen usw.) ist keine Auftragsverarbeitung, sondern eine fremde, eigenverantwortliche Fachleistung.
(Quelle: WP 169, Beispiel 8; LDA-Bayern, FAQ-Liste vom 20.07.2018).